Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach § 30 Abs. 3 VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach Paragraph 30, Absatz 3, VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.