Tritt im Fall einer Diversion (§§ 198 ff StPO 1975) die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Bedingungen endgültig von der Verfolgung der Straftat zurück oder stellt das Strafgericht unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren ein, so ist das so zu behandeln, als hätte das strafgerichtliche Verfahren mit Verurteilung geendet, sodass das - in Bezug auf "dieselbe Sache" geführte - Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. Urteil EuGH 11.2.2003, Gözütok, C-187/01, und Brügge, C-385/01; ferner etwa VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN, und OGH 17.9.2013, 11 Os 73/13i).Tritt im Fall einer Diversion (Paragraphen 198, ff StPO 1975) die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Bedingungen endgültig von der Verfolgung der Straftat zurück oder stellt das Strafgericht unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren ein, so ist das so zu behandeln, als hätte das strafgerichtliche Verfahren mit Verurteilung geendet, sodass das - in Bezug auf "dieselbe Sache" geführte - Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist vergleiche Urteil EuGH 11.2.2003, Gözütok, C-187/01, und Brügge, C-385/01; ferner etwa VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN, und OGH 17.9.2013, 11 Os 73/13i).