Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0025
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2014/025
BauO Wr §81 idF 2014/025
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029
Rechtssatz
Bei Art. V Abs. 6 Wr BauO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die im Zweifel restriktiv auszulegen ist (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210); dies eben in Anbetracht des Umstandes, dass mit Art. V Abs. 6 Wr BauO Bauführungen ermöglicht werden sollen, die ansonsten auf Grundlage der aktuell geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig wären.Bei Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die im Zweifel restriktiv auszulegen ist (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210); dies eben in Anbetracht des Umstandes, dass mit Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO Bauführungen ermöglicht werden sollen, die ansonsten auf Grundlage der aktuell geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L05
Im RIS seit
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018050025_20180925L04