Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0026

Ra 2018/05/0027

Ra 2018/05/0028

Ra 2018/05/0029

Rechtssatz

Bei Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die im Zweifel restriktiv auszulegen ist (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210); dies eben in Anbetracht des Umstandes, dass mit Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO Bauführungen ermöglicht werden sollen, die ansonsten auf Grundlage der aktuell geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L05