Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2018/05/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029
Bei Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die im Zweifel restriktiv auszulegen ist (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210); dies eben in Anbetracht des Umstandes, dass mit Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO Bauführungen ermöglicht werden sollen, die ansonsten auf Grundlage der aktuell geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig wären.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L05