Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Durch die Bauordnungsnovelle 2014 wurde Paragraph 81, Absatz 6, erster und zweiter Satz Wr BauO dahin geändert, dass im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort "einzelne" und im zweiten Satz das Wort "einzelnen" entfielen, sodass darin die Wendung "nur durch einzelne Gauben" durch die Wortfolge "nur durch Gauben" sowie die Wendung "Die einzelnen Gauben" durch die Wortfolge "Die Gauben" ersetzt wurden. In den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (BlgWrLT 9 aus 2014,, 13 f: "Zu Ziffer 79 bis 82 (Paragraph 81,)") wird insoweit (u.a.) ausgeführt, dass zwecks Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Dachgauben sowie Anpassung an die Verwaltungspraxis in dieser Bestimmung nicht mehr nur auf "einzelne" Gauben abgestellt werden solle.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J05

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J05