Die in einem Genehmigungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat gemäß Art. 4 Vogelschutz-RL die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, die Merkmale eines (sogenannten) faktischen Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, u.a., Rn. 578, 579, mwN). Die Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat jedoch weder das Recht, noch die Pflicht ein solches besonderes Schutzgebiet bei Annahme der Voraussetzungen auszuweisen.Die in einem Genehmigungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat gemäß Artikel 4, Vogelschutz-RL die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, die Merkmale eines (sogenannten) faktischen Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, u.a., Rn. 578, 579, mwN). Die Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat jedoch weder das Recht, noch die Pflicht ein solches besonderes Schutzgebiet bei Annahme der Voraussetzungen auszuweisen.