Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0179

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0111

Ra 2019/04/0112

Rechtssatz

Die in einem Genehmigungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat gemäß Artikel 4, Vogelschutz-RL die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, die Merkmale eines (sogenannten) faktischen Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, u.a., Rn. 578, 579, mwN). Die Verwaltungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat jedoch weder das Recht, noch die Pflicht ein solches besonderes Schutzgebiet bei Annahme der Voraussetzungen auszuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L12