Grundsätzlich sieht § 91 Abs. 2 GewO 1994 bezüglich der Frage, ob eine einmal bekannt gegebene Frist von der Behörde verlängert bzw. erstreckt werden kann, keine ausdrückliche Regelung vor. Sollte sich eine bekannt gegebene Frist als nicht angemessen erweisen, ist der Behörde eine Fristverlängerung somit nicht untersagt (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 91 Rz 15).Grundsätzlich sieht Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 bezüglich der Frage, ob eine einmal bekannt gegebene Frist von der Behörde verlängert bzw. erstreckt werden kann, keine ausdrückliche Regelung vor. Sollte sich eine bekannt gegebene Frist als nicht angemessen erweisen, ist der Behörde eine Fristverlängerung somit nicht untersagt (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 91, Rz 15).