Laut den Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 1752 BlgNR. 25. GP, 7) steht die Änderung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 im Zusammenhang mit der "tabakrechtlichen Neufassung des umfassenden Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzes", um "angesichts der existenzbedrohenden Auswirkungen von Sperrstundenverkürzungen einen besonders hohen Qualitätsstandard im Verfahren" zu gewährleisten. Dass der Gesetzgeber aus Anlass des (vor dessen Inkrafttreten eingeschränkt wieder aufgehobenen) tabakrechtlichen umfassenden Rauchverbots in der Gastronomie die verfahrensrechtlichen Änderungen nicht nur auf die Sperrstundenverkürzung gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 sondern auch auf den Widerruf der Bewilligung früherer Aufsperrstunden bzw. späterer Sperrstunden angewendet wissen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Schließlich bezieht sich die mit der Novelle des § 113 Abs. 5 GewO 1994, BGBl. I Nr. 96/2017, normierte Verpflichtung zur Beiziehung eines Sachverständigen ausschließlich auf die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Belästigung durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes und nicht - wie im vorliegenden Fall wesentlich - auf das Bestehen sicherheitspolizeilicher Bedenken.Laut den Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 1752 BlgNR. 25. GP, 7) steht die Änderung des Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 im Zusammenhang mit der "tabakrechtlichen Neufassung des umfassenden Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzes", um "angesichts der existenzbedrohenden Auswirkungen von Sperrstundenverkürzungen einen besonders hohen Qualitätsstandard im Verfahren" zu gewährleisten. Dass der Gesetzgeber aus Anlass des (vor dessen Inkrafttreten eingeschränkt wieder aufgehobenen) tabakrechtlichen umfassenden Rauchverbots in der Gastronomie die verfahrensrechtlichen Änderungen nicht nur auf die Sperrstundenverkürzung gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 sondern auch auf den Widerruf der Bewilligung früherer Aufsperrstunden bzw. späterer Sperrstunden angewendet wissen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Schließlich bezieht sich die mit der Novelle des Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, normierte Verpflichtung zur Beiziehung eines Sachverständigen ausschließlich auf die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Belästigung durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes und nicht - wie im vorliegenden Fall wesentlich - auf das Bestehen sicherheitspolizeilicher Bedenken.