Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0089

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Widerruf einer früheren Aufsperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Dezember 2016, mit dem betreffend das Lokal "A", die Bewilligung zur Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 auf 04:15 Uhr gemäß Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 widerrufen wurde, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde habe den Widerruf der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt. Ermittlungen des Verwaltungsgerichts hätten ergeben, dass es auch in jüngster Zeit gerade in den frühen Morgenstunden zu mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei - u.a. 14.10.2017:

Mordversuch in Verbindung mit einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zeitmäßig nur knapp nach dem beurteilungsrelevanten Zeitraum 04:15 bis 06:00, 8.10.2017 Körperverletzung im Nahebereich des Lokals. Bewerte man die Vorfälle in der weiteren, aber auch in der jüngeren Vergangenheit (112 Vorfälle im Zeitraum 5.10.2010 bis 13.2.2015, 37 Vorfälle von 7.4.2015 bis 25.7.2016, zumindest 12 Vorfälle von 31.7.2016 bis 15.10.2017), so bestünden sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Art der Vorfälle massive und konkrete sicherheitspolizeiliche Bedenken. Es könne mit Grund angenommen werden, dass diesen sicherheitspolizeilichen Missständen durch den Widerruf der früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden könne. Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, zwingende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Mit dem Entfall der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Revisionswerbern an Samstagen und Sonntagen auf eine frühere Aufsperrstunde angewiesen sei und ansonsten ihr Lokal sofort schließen müsse. Die Sperre des Lokalbetriebes würde einen enorm hohen Umsatzeinbruch bedeuten. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde - bzw. wie hier: einer späteren Aufsperrstunde - wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH 12.9.2007, 2007/04/0138, mwN). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind. Somit stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgehend von dieser Annahme des Verwaltungsgerichts zwingende öffentliche Interessen entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040089.L01

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018040089_20180326L01