Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Die Heranziehung des Paragraph 4, AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des Paragraph 4, Absatz eins, mit Absatz 2, AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass Paragraph 4, Absatz eins, AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn Paragraph 4, Absatz 2, AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378 aus 1952,, 4395 aus 1963,, 4648 aus 1964,, 6096 aus 1969,, 7368 aus 1974,).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J11

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015050022_20170329J11

Rechtssatz für Ro 2018/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 11 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Heranziehung des Paragraph 4, AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des Paragraph 4, Absatz eins, mit Absatz 2, AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass Paragraph 4, Absatz eins, AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn Paragraph 4, Absatz 2, AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378 aus 1952,, 4395 aus 1963,, 4648 aus 1964,, 6096 aus 1969,, 7368 aus 1974,).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J15

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2018040012_20191217J14