Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/07/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19399 A/2016

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0034

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3;

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, UVPG 2000 zu berücksichtigen; bei den Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist bei der Einzelfallprüfung hingegen die Erwartung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des schutzwürdigen Gebiets maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L09

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2016070034_20160630L09

Rechtssatz für Ro 2018/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 VwSlg 19399 A/2016 RS 9 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, UVPG 2000 zu berücksichtigen; bei den Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist bei der Einzelfallprüfung hingegen die Erwartung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des schutzwürdigen Gebiets maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J13

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2018040012_20191217J12