Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2018/04/0012
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 VwSlg 19399 A/2016 RS 9 (hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 2 UVPG 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 UVPG 2000 zu berücksichtigen; bei den Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist bei der Einzelfallprüfung hingegen die Erwartung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des schutzwürdigen Gebiets maßgeblich.Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, UVPG 2000 zu berücksichtigen; bei den Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist bei der Einzelfallprüfung hingegen die Erwartung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des schutzwürdigen Gebiets maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J13
Im RIS seit
27.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2018040012_20191217J12