Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ro 2018/04/0012
GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 VwSlg 19399 A/2016 RS 9 (hier nur erster Satz)
Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, UVPG 2000 zu berücksichtigen; bei den Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist bei der Einzelfallprüfung hingegen die Erwartung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des schutzwürdigen Gebiets maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J13