Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/12/0034
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0035
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0084 E 28. November 2013 RS 3
Stammrechtssatz
Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E vom 5. September 2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende
Privatgutachten Rangordnung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.L02
Im RIS seit
11.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2017120034_20180411L03