Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs2
StGG Art5

Rechtssatz

Dem Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954, wonach im Bescheid über die Rückübereignung auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung abzusprechen ist, kann nicht entnommen werden, dass ein Antrag auf Rückübereignung iSd Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954 etwa ein ausdrückliches Anbot auf einen solchen Rückersatz enthalten müsse. Ein solches Anbot bzw. eine Erklärung dahin, dass die Rückübereignung nur gegen Rückersatz der Enteignungsentschädigung zu erfolgen habe, ist vielmehr entbehrlich, weil Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954 ohnehin anordnet, dass darüber im Bescheid gleichzeitig abzusprechen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L14

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030108_20181010L13