Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0107

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Rechtssatz

Als Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG 1998 treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L01

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030107_20190408L01

Rechtssatz für Ro 2020/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0107 B 8. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Als Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG 1998 treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200504J01