Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/03/0180

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X03

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2012030180_20130319X03

Rechtssatz für 2013/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0036

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030036.X01

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013030036_20131219X01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0080

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030080.L02

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030080_20180730L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0117

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030117.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030117_20200908L01