Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030080.L02