Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0074
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §24d
Rechtssatz
§ 24d LuftfahrtG 1958 stellt auf die mögliche maximale Bewegungsenergie des betriebenen unbemannten Luftfahrzeugs an sich ab und kann daher schon deshalb durch ein Absenken der Flughöhe eine Unanwendbarkeit des LuftfahrtG 1958 auf unbemannte Luftfahrzeuge nicht herbeigeführt werden.Paragraph 24 d, LuftfahrtG 1958 stellt auf die mögliche maximale Bewegungsenergie des betriebenen unbemannten Luftfahrzeugs an sich ab und kann daher schon deshalb durch ein Absenken der Flughöhe eine Unanwendbarkeit des LuftfahrtG 1958 auf unbemannte Luftfahrzeuge nicht herbeigeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L05
Im RIS seit
25.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030074_20190521L06