Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0074
Paragraph 24 d, LuftfahrtG 1958 stellt auf die mögliche maximale Bewegungsenergie des betriebenen unbemannten Luftfahrzeugs an sich ab und kann daher schon deshalb durch ein Absenken der Flughöhe eine Unanwendbarkeit des LuftfahrtG 1958 auf unbemannte Luftfahrzeuge nicht herbeigeführt werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L05