Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0074

Rechtssatz

Paragraph 24 d, LuftfahrtG 1958 stellt auf die mögliche maximale Bewegungsenergie des betriebenen unbemannten Luftfahrzeugs an sich ab und kann daher schon deshalb durch ein Absenken der Flughöhe eine Unanwendbarkeit des LuftfahrtG 1958 auf unbemannte Luftfahrzeuge nicht herbeigeführt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L05