Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0073
Entscheidungsdatum
04.09.2018
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §36 Abs1 Z1;
Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Z 1 EisenbahnG 1957 kann die Genehmigungsfreiheit eisenbahnbaurechtlicher Vorhaben nicht "generell" beurteilt werden, vielmehr sind jeweils konkret die im Einzelnen geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gesamtleistung der Eisenbahn zu prüfen.Nach der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 kann die Genehmigungsfreiheit eisenbahnbaurechtlicher Vorhaben nicht "generell" beurteilt werden, vielmehr sind jeweils konkret die im Einzelnen geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gesamtleistung der Eisenbahn zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L03
Im RIS seit
28.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030073_20180904L03