Verwaltungsgerichtshof
04.09.2018
Ra 2018/03/0073
Nach der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 kann die Genehmigungsfreiheit eisenbahnbaurechtlicher Vorhaben nicht "generell" beurteilt werden, vielmehr sind jeweils konkret die im Einzelnen geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gesamtleistung der Eisenbahn zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L03