Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0073

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §36 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der für die Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 primär maßgebliche Wortlaut, wonach für die genannten Arbeiten keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, "soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen", ist jedenfalls insoweit (auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis) klar, als danach selbst umfangreiche Arbeiten dann keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führen. Solange also ein konkretes Bauvorhaben keine Auswirkungen auf die "Gesamtleistung der Eisenbahn" hat, ist eine Beurteilung dahin, ob die betreffenden Baumaßnahmen "umfangreiche" Arbeiten iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 sind, insoweit entbehrlich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L02

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030073_20180904L02