Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0073

Rechtssatz

Der für die Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 primär maßgebliche Wortlaut, wonach für die genannten Arbeiten keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, "soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen", ist jedenfalls insoweit (auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis) klar, als danach selbst umfangreiche Arbeiten dann keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führen. Solange also ein konkretes Bauvorhaben keine Auswirkungen auf die "Gesamtleistung der Eisenbahn" hat, ist eine Beurteilung dahin, ob die betreffenden Baumaßnahmen "umfangreiche" Arbeiten iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 sind, insoweit entbehrlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L02