Mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 ORF-G 2001 von 58.000 Euro wird der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen in der Strafhöhe zu berücksichtigen (vgl. idS VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, ORF-G 2001 von 58.000 Euro wird der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen in der Strafhöhe zu berücksichtigen vergleiche idS VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).