Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Gegenstand des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist allein die Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten. Die Frage, ob eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen werden soll, stellt sich in diesem Verfahren nicht, sondern vielmehr im Rahmen des Verfahrens über die Auflassung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957. Demnach ist im Hinblick auf den so abgesteckten Verfahrensgegenstand bei der Prüfung des für die Kostenaufteilung maßgeblichen Kriteriums "der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten" das gänzliche Unterbleiben der festgelegten Sicherung keine zu berücksichtigende Möglichkeit, sondern sind als Mehrkosten vielmehr all jene Kosten zu verstehen, die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J17

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J18