Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Gegenstand des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist allein die Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten. Die Frage, ob eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen werden soll, stellt sich in diesem Verfahren nicht, sondern vielmehr im Rahmen des Verfahrens über die Auflassung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957. Demnach ist im Hinblick auf den so abgesteckten Verfahrensgegenstand bei der Prüfung des für die Kostenaufteilung maßgeblichen Kriteriums "der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten" das gänzliche Unterbleiben der festgelegten Sicherung keine zu berücksichtigende Möglichkeit, sondern sind als Mehrkosten vielmehr all jene Kosten zu verstehen, die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J17