Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J13

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J14

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 14

Stammrechtssatz

Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L04

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L03