§ 8a Abs. 6 ORF-G 2001 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des ORF oder seiner Tochtergesellschaften zählen. § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G 2001 stellt das Zuwiderhandeln gegen § 8a Abs. 6 ORF-G 2001 unter Verwaltungsstrafe. Ein Zuwiderhandeln liegt bereits dann vor, wenn eine jener Tätigkeiten ausgeübt wird, die dem ORF nach § 8a Abs. 6 ORF-G 2001 untersagt sind. Damit ist sowohl die Herausgabe zum Beispiel von periodischen Druckwerken untersagt (sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift) als auch der Vertrieb solcher Druckwerke, die von anderen herausgegeben werden.Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des ORF oder seiner Tochtergesellschaften zählen. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 stellt das Zuwiderhandeln gegen Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 unter Verwaltungsstrafe. Ein Zuwiderhandeln liegt bereits dann vor, wenn eine jener Tätigkeiten ausgeübt wird, die dem ORF nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 untersagt sind. Damit ist sowohl die Herausgabe zum Beispiel von periodischen Druckwerken untersagt (sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift) als auch der Vertrieb solcher Druckwerke, die von anderen herausgegeben werden.