Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0057

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt vergleiche idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030057.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030057_20170621L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0046

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0057 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt vergleiche idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030046.L02

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030046_20180509L01