Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0046
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0057 B 21. Juni 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt vergleiche idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030046.L02
Im RIS seit
04.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030046_20180509L01