Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0035
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Index
L65005 Jagd Wild Salzburg
Norm
JagdG Slbg 1993 §12 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
Rechtssatz
Die Regelung des § 12 Abs. 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993 ist Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bildung von Eigenjagdgebieten insofern zu erleichtern, als hierfür auch der bloße Punktzusammenhang den (grundsätzlich) erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhang herstellt. Im Slbg JagdG 1993 wird bei der Frage des Punktzusammenhangs zwischen Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebieten differenziert; ein (Punkt-)Zusammenhang ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet nicht erforderlich, ein bloßer Punktzusammenhang ändert aber auch nichts an der Qualifikation einer entsprechenden Fläche als "Jagdeinschluss" iSd § 17 Abs. 2 Slbg JagdG 1993.Die Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 ist Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bildung von Eigenjagdgebieten insofern zu erleichtern, als hierfür auch der bloße Punktzusammenhang den (grundsätzlich) erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhang herstellt. Im Slbg JagdG 1993 wird bei der Frage des Punktzusammenhangs zwischen Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebieten differenziert; ein (Punkt-)Zusammenhang ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet nicht erforderlich, ein bloßer Punktzusammenhang ändert aber auch nichts an der Qualifikation einer entsprechenden Fläche als "Jagdeinschluss" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L11
Im RIS seit
18.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030035_20181219L07