Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2018/03/0035
Die Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 ist Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bildung von Eigenjagdgebieten insofern zu erleichtern, als hierfür auch der bloße Punktzusammenhang den (grundsätzlich) erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhang herstellt. Im Slbg JagdG 1993 wird bei der Frage des Punktzusammenhangs zwischen Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebieten differenziert; ein (Punkt-)Zusammenhang ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet nicht erforderlich, ein bloßer Punktzusammenhang ändert aber auch nichts an der Qualifikation einer entsprechenden Fläche als "Jagdeinschluss" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L11