Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 ist Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bildung von Eigenjagdgebieten insofern zu erleichtern, als hierfür auch der bloße Punktzusammenhang den (grundsätzlich) erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhang herstellt. Im Slbg JagdG 1993 wird bei der Frage des Punktzusammenhangs zwischen Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebieten differenziert; ein (Punkt-)Zusammenhang ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet nicht erforderlich, ein bloßer Punktzusammenhang ändert aber auch nichts an der Qualifikation einer entsprechenden Fläche als "Jagdeinschluss" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0127

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L11