Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0035
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Index
L65005 Jagd Wild Salzburg
Norm
JagdG Slbg 1993 §12 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §17;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
Rechtssatz
Bei der jagdlichen Zuordnung von Jagdeinschlüssen durch die Einräumung von Vorpachtrechten ist die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in § 12 Abs. 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993 nicht anzuwenden. So ist schon das Argument stichhältig, bei der Definition des Jagdeinschlusses nach § 17 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 werde die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 Slbg JagdG 1993 bezüglich der Umschließung bzw. Umgrenzung normiert, weshalb zu erwarten wäre, dass gegebenenfalls (wollte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelung des Punktzusammenhangs auch für die Beurteilung von Jagdeinschlüssen) die sinngemäße Anwendung auch des § 12 Abs. 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993 normiert worden wäre.Bei der jagdlichen Zuordnung von Jagdeinschlüssen durch die Einräumung von Vorpachtrechten ist die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 nicht anzuwenden. So ist schon das Argument stichhältig, bei der Definition des Jagdeinschlusses nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 werde die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 bezüglich der Umschließung bzw. Umgrenzung normiert, weshalb zu erwarten wäre, dass gegebenenfalls (wollte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelung des Punktzusammenhangs auch für die Beurteilung von Jagdeinschlüssen) die sinngemäße Anwendung auch des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 normiert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L07
Im RIS seit
18.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030035_20181219L04