Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2018/03/0035
Bei der jagdlichen Zuordnung von Jagdeinschlüssen durch die Einräumung von Vorpachtrechten ist die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 nicht anzuwenden. So ist schon das Argument stichhältig, bei der Definition des Jagdeinschlusses nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 werde die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 bezüglich der Umschließung bzw. Umgrenzung normiert, weshalb zu erwarten wäre, dass gegebenenfalls (wollte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelung des Punktzusammenhangs auch für die Beurteilung von Jagdeinschlüssen) die sinngemäße Anwendung auch des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 normiert worden wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L07