Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Rechtssatz

Bei der jagdlichen Zuordnung von Jagdeinschlüssen durch die Einräumung von Vorpachtrechten ist die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 nicht anzuwenden. So ist schon das Argument stichhältig, bei der Definition des Jagdeinschlusses nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 werde die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 bezüglich der Umschließung bzw. Umgrenzung normiert, weshalb zu erwarten wäre, dass gegebenenfalls (wollte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelung des Punktzusammenhangs auch für die Beurteilung von Jagdeinschlüssen) die sinngemäße Anwendung auch des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 normiert worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0127

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L07