Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0022

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L10

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030022_20180320L09