Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0022
Entscheidungsdatum
20.03.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Rechtssatz
Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L10
Im RIS seit
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030022_20180320L09