Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L10