Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0022

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dass es bezüglich eines bestimmten Vorfalls bislang zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers gekommen ist, ist für die Erlassung eines Waffenverbots nicht entscheidend, zumal die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgesehenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen ist vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L05.1

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030022_20180320L05