Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Dass es bezüglich eines bestimmten Vorfalls bislang zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers gekommen ist, ist für die Erlassung eines Waffenverbots nicht entscheidend, zumal die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgesehenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen ist vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L05.1