Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0022
Entscheidungsdatum
20.03.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Rechtssatz
Musste der Revisionswerber als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde mit den für die Verwendung von Waffen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein (vgl. VwGH 30.6.2006, 2006/03/0070), hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei der von ihm bei der Schussabgabe verwendeten Waffe (Schrotgewehr) um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Die Verwendung dieser verbotenen Waffe stellt derart einen besonders leichtfertigen Umgang mit Waffen dar.Musste der Revisionswerber als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde mit den für die Verwendung von Waffen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein vergleiche VwGH 30.6.2006, 2006/03/0070), hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei der von ihm bei der Schussabgabe verwendeten Waffe (Schrotgewehr) um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Die Verwendung dieser verbotenen Waffe stellt derart einen besonders leichtfertigen Umgang mit Waffen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L05
Im RIS seit
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030022_20180320L04