Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Musste der Revisionswerber als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde mit den für die Verwendung von Waffen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein vergleiche VwGH 30.6.2006, 2006/03/0070), hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei der von ihm bei der Schussabgabe verwendeten Waffe (Schrotgewehr) um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Die Verwendung dieser verbotenen Waffe stellt derart einen besonders leichtfertigen Umgang mit Waffen dar.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L05