Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0022
Entscheidungsdatum
20.03.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Rechtssatz
Der Schuss mit einem Schrotgewehr auf eine Krähe um 23.30 Uhr in der Nähe eines Wohnhauses stellt eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar (vgl. VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209).Der Schuss mit einem Schrotgewehr auf eine Krähe um 23.30 Uhr in der Nähe eines Wohnhauses stellt eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar vergleiche VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L04
Im RIS seit
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030022_20180320L03