Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0022

Rechtssatz

Der Schuss mit einem Schrotgewehr auf eine Krähe um 23.30 Uhr in der Nähe eines Wohnhauses stellt eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar vergleiche VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L04