Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Der Schuss mit einem Schrotgewehr auf eine Krähe um 23.30 Uhr in der Nähe eines Wohnhauses stellt eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar vergleiche VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L04