Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0022
Entscheidungsdatum
20.03.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Rechtssatz
Ein Waffenbenützer verwendet eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).Ein Waffenbenützer verwendet eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen vergleiche dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L02.1
Im RIS seit
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030022_20180320L02