Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Ein Waffenbenützer verwendet eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen vergleiche dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L02.1