Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4;
JagdG Vlbg 1988 §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019

Rechtssatz

Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L27

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030018_20180529L23

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 23 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L03

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L03

Rechtssatz für Ra 2025/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0077

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs1
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 23 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L05

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030077_20250912L05