Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Die Anordnung der Freihaltung nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes vergleiche 41 Absatz 4, erster Satz Vlbg JagdG 1988) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft vergleiche zur Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 61, Stmk JagdG VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138), darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls durch die - im Regelfall großräumigeren - Maßnahmen der Abschussplanung auch der spezifischen Gefährdung einzelner Grundflächen, auf deren Schutz das Konzept des Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 vorrangig abstellt, effektiv begegnet wird. Maßgeblich ist hierbei nicht allein der Inhalt des Abschussplanes, sondern auch, ob dieser in der Praxis verlässlich eingehalten wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L27