Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
21
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0018
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
Rechtssatz
§ 41 Abs. 4 dritter Satz Vlbg JagdG 1988 beschränkt die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß. Nach § 41 Abs. 5 Vlbg JagdG 1988 hat die Behörde (unter anderem) von der Anordnung einer Freihaltung insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht. Das Gesetz nennt - demonstrativ - die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen; dabei handelt es sich um Maßnahmen, die der Jagdnutzungsberechtigte zu setzen hat, will er eine - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 zu erteilende - Freihaltungsanordnung abwenden (vgl. 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtags, S 44).Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 beschränkt die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß. Nach Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 hat die Behörde (unter anderem) von der Anordnung einer Freihaltung insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht. Das Gesetz nennt - demonstrativ - die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen; dabei handelt es sich um Maßnahmen, die der Jagdnutzungsberechtigte zu setzen hat, will er eine - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 zu erteilende - Freihaltungsanordnung abwenden vergleiche 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L25
Im RIS seit
20.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030018_20180529L21