Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 beschränkt die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß. Nach Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 hat die Behörde (unter anderem) von der Anordnung einer Freihaltung insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht. Das Gesetz nennt - demonstrativ - die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen; dabei handelt es sich um Maßnahmen, die der Jagdnutzungsberechtigte zu setzen hat, will er eine - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 zu erteilende - Freihaltungsanordnung abwenden vergleiche 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L25

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030018_20180529L21