Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 beschränkt die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß. Nach Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 hat die Behörde (unter anderem) von der Anordnung einer Freihaltung insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht. Das Gesetz nennt - demonstrativ - die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen; dabei handelt es sich um Maßnahmen, die der Jagdnutzungsberechtigte zu setzen hat, will er eine - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 zu erteilende - Freihaltungsanordnung abwenden vergleiche 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L25