Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 beschränkt die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß. Nach Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 hat die Behörde (unter anderem) von der Anordnung einer Freihaltung insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht. Das Gesetz nennt - demonstrativ - die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen; dabei handelt es sich um Maßnahmen, die der Jagdnutzungsberechtigte zu setzen hat, will er eine - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 zu erteilende - Freihaltungsanordnung abwenden vergleiche 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L25