Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
19
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0018
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
Norm
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn waldgefährdende Wildschäden (als "massivste Schadensart", vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) vorliegen, ist von einer Gefährdung des forstlichen Bewuchses in seinem Bestand auszugehen. Betreffen diese waldgefährdenden Wildschäden einen Wald mit wichtiger Schutzfunktion, so hat die Behörde daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Vlbg JagdG 1988 die Freihaltung in dem zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderlichen Maß anzuordnen.Jedenfalls dann, wenn waldgefährdende Wildschäden (als "massivste Schadensart", vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) vorliegen, ist von einer Gefährdung des forstlichen Bewuchses in seinem Bestand auszugehen. Betreffen diese waldgefährdenden Wildschäden einen Wald mit wichtiger Schutzfunktion, so hat die Behörde daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 die Freihaltung in dem zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderlichen Maß anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L23
Im RIS seit
20.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2018030018_20180529L19