Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Jedenfalls dann, wenn waldgefährdende Wildschäden (als "massivste Schadensart", vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) vorliegen, ist von einer Gefährdung des forstlichen Bewuchses in seinem Bestand auszugehen. Betreffen diese waldgefährdenden Wildschäden einen Wald mit wichtiger Schutzfunktion, so hat die Behörde daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 die Freihaltung in dem zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderlichen Maß anzuordnen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L23