Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn waldgefährdende Wildschäden (als "massivste Schadensart", vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) vorliegen, ist von einer Gefährdung des forstlichen Bewuchses in seinem Bestand auszugehen. Betreffen diese waldgefährdenden Wildschäden einen Wald mit wichtiger Schutzfunktion, so hat die Behörde daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 die Freihaltung in dem zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderlichen Maß anzuordnen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L23